fahrlässige Körperverletzung | StA Ablehnungsverfügung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dement- sprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ableh- nungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 a) Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter an- derem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern können. Für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubündens, 2. Auflage, Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO). b) Nachdem A. Strafanzeige gegen den strafrechtlich Verantwortli- chen gestellt hatte, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen B. ab. Zur Begründung führte sie an, unter den ge- gebenen Umständen könne B. keine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen werden, sodass er auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von A. belangt werden könne. Dagegen wendet A. mit Eingabe an die Beschwer- dekammer ein, die Staatsanwaltschaft habe die zum Unfall geführten Tatsachen nicht, beziehungsweise ungenügend berücksichtigt. Auf Grund der Tatsache, dass B. sein Fahrzeug auf der D.-Strasse unmittelbar rechts des Mittelstreifens eingespurt habe, und dass ein nach links abbiegendes Fahrzeug ebenso hätte einspuren müssen, habe A. auf ein Linksabbiegen des B. schliessen dürfen. Des- wegen habe sich A. auch bis zur Einmündung in die E.-Strasse rechts neben das Fahrzeug von B. vorgewagt. Als es die Verkehrssituation zugelassen habe, sei
E. 4 A. mit seinem Fahrrad schneller als B. in die E.-Strasse eingefahren. Letzterer
habe ihn aber kurz nach der Anfahrt wieder ein- und überholt. Anlässlich dieses
Überholmanövers sei es schliesslich zur Kollision gekommen. Es ist somit zu prü-
fen, ob die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.
zu Recht abgelehnt hat.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor dem von B. ge-
lenkten Fahrzeug in die E.-Strasse eingefahren, so dass sich die Kollision erst
bei dessen Überholmanöver ereignet habe, handelt es sich um eine erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die aktenmässig nicht ausge-
wiesen ist. Insofern kann daher dem Beschwerdegegner kein verkehrswidriges
Verhalten zur Last gelegt werden. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht ge-
folgt werden, soweit er aus dem Einspuren des Beschwerdegegners bei der Ein-
mündung in die E.-Strasse geschlossen hat, dieser beabsichtige nach links ab-
zubiegen. Wie sich aus den Akten ergibt und im Übrigen auch gerichtsnotorisch
ist, ist der fragliche Einmündungsbereich für Fahrten geradeaus und für Linksab-
bieger nicht derart breit, als dass je nach Fahrtrichtung wesentlich anders einge-
spurt werden könnte und müsste. Jedenfalls kann aufgrund der dortigen örtlichen
Verhältnisse allein aus dem Einspuren nicht zuverlässig auf eine der beiden
Fahrtrichtungen geschlossen werden. Andere Anzeichen, die auf ein Linksabbie-
gen des Beschwerdeführers schliessen liessen, lagen aber nicht vor und werden
vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Insbesondere wird nicht vor-
gebracht, der Beschwerdegegner habe den linken Richtungsanzeiger betätigt.
Demzufolge durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass die-
ser nach links abbiegen werde. Schliesslich bestanden für den Beschwerdegeg-
ner auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nach links abbiegen
werde. So gab dieser gegenüber der Polizei auf Befragen zu Protokoll, beim
Linksabbiegen weder zurückgeschaut noch ein entsprechendes Handzeichen
gegeben zu haben. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern
B. ein sorgfaltswidriges Verhalten treffen soll.
Liegen nach dem Gesagten hinsichtlich B. keine Anhaltspunkte für das
Vorhandensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, erweist sich die Straf-
anzeige von A. gegen B. von vornherein als offensichtlich grundlos. Die Staats-
anwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die ge-
nannte Person zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe-
gründet und ist abzuweisen.
E. 5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 25 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Januar 2005, mitgeteilt am 20. Januar 2005, in Sachen des B., Be- schwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 06. Dezember 2004 lenkte B. seinen Personenwagen XX. in Chur auf der D.-Strasse in Richtung E.-Strasse. Auf der Höhe der Einmündung in die E.-Strasse, welche er geradeaus in Richtung F.-Strasse zu überqueren beabsichtigte, musste er verkehrsbedingt anhalten. Nach B. erreichte A. mit sei- nem Fahrrad ebenfalls die Einmündung in die E.-Strasse. Er beabsichtigte die D.-Strasse linksabbiegend in die E.-Strasse zu verlassen und stellte sich dazu rechts neben den Personenwagen von B. Als die Verkehrssituation ein Einfahren in die E.-Strasse zuliess, fuhren beide in die beabsichtigte Richtung los. Dabei kam es zwischen dem Personenwagen und dem Fahrradfahrer zur Kollision. A. zog sich bei diesem Unfall Verletzungen zu. Er stellte gegen den strafrechtlich verantwortlichen Fahrzeuglenker am 09. Dezember 2004 Strafantrag wegen Kör- perverletzung. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005, mitgeteilt am 20. Januar 2005, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen B. ab. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung führt A. mit Eingabe vom 23. Januar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, mit dem Begehren, eine Neubeurteilung seiner Strafanzeige vorzu- nehmen. D. Am 12. Februar 2005 reichte A. zudem eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde an das Kreisamt Chur ein, welches diese an das Kantonsgericht Graubünden weiterleitete. Diese Einsprache wird im vorliegen- den Verfahren BK 05 25 zu den Akten genommen. E. Mit Schreiben vom 01. Februar 2005 verzichtet die Staatsanwalt- schaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. F. Auf das Einholen einer Vernehmlassung des B. wurde verzichtet. Auf die Begründung des Antrags in der Rechtsschrift sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Ausführungen eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dement- sprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ableh- nungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. a) Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter an- derem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern können. Für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubündens, 2. Auflage, Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO). b) Nachdem A. Strafanzeige gegen den strafrechtlich Verantwortli- chen gestellt hatte, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen B. ab. Zur Begründung führte sie an, unter den ge- gebenen Umständen könne B. keine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen werden, sodass er auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von A. belangt werden könne. Dagegen wendet A. mit Eingabe an die Beschwer- dekammer ein, die Staatsanwaltschaft habe die zum Unfall geführten Tatsachen nicht, beziehungsweise ungenügend berücksichtigt. Auf Grund der Tatsache, dass B. sein Fahrzeug auf der D.-Strasse unmittelbar rechts des Mittelstreifens eingespurt habe, und dass ein nach links abbiegendes Fahrzeug ebenso hätte einspuren müssen, habe A. auf ein Linksabbiegen des B. schliessen dürfen. Des- wegen habe sich A. auch bis zur Einmündung in die E.-Strasse rechts neben das Fahrzeug von B. vorgewagt. Als es die Verkehrssituation zugelassen habe, sei
4 A. mit seinem Fahrrad schneller als B. in die E.-Strasse eingefahren. Letzterer habe ihn aber kurz nach der Anfahrt wieder ein- und überholt. Anlässlich dieses Überholmanövers sei es schliesslich zur Kollision gekommen. Es ist somit zu prü- fen, ob die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. zu Recht abgelehnt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor dem von B. ge- lenkten Fahrzeug in die E.-Strasse eingefahren, so dass sich die Kollision erst bei dessen Überholmanöver ereignet habe, handelt es sich um eine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die aktenmässig nicht ausge- wiesen ist. Insofern kann daher dem Beschwerdegegner kein verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht ge- folgt werden, soweit er aus dem Einspuren des Beschwerdegegners bei der Ein- mündung in die E.-Strasse geschlossen hat, dieser beabsichtige nach links ab- zubiegen. Wie sich aus den Akten ergibt und im Übrigen auch gerichtsnotorisch ist, ist der fragliche Einmündungsbereich für Fahrten geradeaus und für Linksab- bieger nicht derart breit, als dass je nach Fahrtrichtung wesentlich anders einge- spurt werden könnte und müsste. Jedenfalls kann aufgrund der dortigen örtlichen Verhältnisse allein aus dem Einspuren nicht zuverlässig auf eine der beiden Fahrtrichtungen geschlossen werden. Andere Anzeichen, die auf ein Linksabbie- gen des Beschwerdeführers schliessen liessen, lagen aber nicht vor und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Insbesondere wird nicht vor- gebracht, der Beschwerdegegner habe den linken Richtungsanzeiger betätigt. Demzufolge durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass die- ser nach links abbiegen werde. Schliesslich bestanden für den Beschwerdegeg- ner auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nach links abbiegen werde. So gab dieser gegenüber der Polizei auf Befragen zu Protokoll, beim Linksabbiegen weder zurückgeschaut noch ein entsprechendes Handzeichen gegeben zu haben. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern B. ein sorgfaltswidriges Verhalten treffen soll. Liegen nach dem Gesagten hinsichtlich B. keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, erweist sich die Straf- anzeige von A. gegen B. von vornherein als offensichtlich grundlos. Die Staats- anwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die ge- nannte Person zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen.
5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: